Satzung des Vereins "Freunde des Tierparks Gettorf e.V."

Stand: 02/2009; Im Original beschlossen am 28.04.1997

§ 1
Name, Sitz, Zweck
Der Verein führt den Namen "Freunde des Tierparks Gettorf e.V." mit Sitz in Gettorf. Er ist seit dem 3. Juli 1996 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eckernförde unter der Nummer 792 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Aktivitäten, die mit der Verbreitung des Tierschutzgedankens, der Arterhaltung und der Verbesserung der Lebensqualität der in Tiergärten gehaltenen Tiere im Zusammenhang stehen, um der artgerechten Haltung möglichst nahe zu kommen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der im Tierpark Gettorf jeweils durchgeführten EEP-Zuchtprogramme zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bedrohter Tiere sowie durch Hilfestellungen bei der Zusammenführung von Tiergemeinschaften einer zoogeographischen Region auf großzügigeren Flächen.

Der Verein fördert die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Universität Kiel. Hier können z. B. solche Examensarbeiten (Diplom- und Doktorarbeiten) zur Parasitologie und Verhaltenskunde angeregt werden, die Fragen der Epidemiologie und des Hospitalismus zum Gegenstand haben.

Um der Verbreitung des Tierschutzgedankens Nachdruck zu verleihen, engagiert sich der Verein in der Entfaltung der Tierparkschule z. B. durch die Unterstützung von Schulen bei der Durchführung des Biologie-Unterrichtes vor Ort. Darüberhinaus sieht er sich auch als helfender Vermittler zwischen Tierparkleitung und anderen pädagogischen oder sozialen Einrichtungen, wenn es im Tierpark um die Gestaltung von Naturerlebnisräumen im Rahmen des naturnahen Biologie-Unterrichtes geht.

Im Sinne der Verbreitung des Tierschutzgedankens führt der Verein auch öffentliche kulturelle Veranstaltungen durch.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gettorf, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden sowie juristische Personen. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahemantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

§ 7
Austritt von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

§ 8
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 9
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können freiwillige Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10
Vorstand
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

§ 11
Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand, einem Mitglied der Tierparkleitung und fachkompetenten Beratern, die je nach Problemstellung hinzugezogen werden und die dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen, können jedoch auch in der gleichen Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt werden.

2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

§ 12
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 13
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 14
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 15
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von dem Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Gettorf, den 28.04.1997 (Mitgliederversammlung)

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